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Ratgeber · Nutzungsausfall

Nutzungsausfall: Geld für die Zeit ohne Auto

Wer nach einem unverschuldeten Unfall kein Auto hat, bekommt dafür Geld – auch ohne Mietwagen. Tagessätze liegen je nach Fahrzeug zwischen 23 und über 100 Euro.

Ihr Fahrzeug steht in der Werkstatt oder ist nicht mehr fahrbereit. Sie organisieren sich anders: Mitfahrgelegenheit, Bus, Fahrrad, der Zweitwagen der Familie. Was viele nicht wissen – für jeden Tag ohne Ihr Auto steht Ihnen Geld zu, und zwar ohne dass Sie einen Mietwagen nehmen müssen.

Dieser Anspruch heißt Nutzungsausfallentschädigung. Er gleicht aus, dass Ihnen die Möglichkeit genommen wurde, Ihr Fahrzeug zu nutzen. Dieser Ratgeber erklärt, wie hoch die Entschädigung ausfällt, für welchen Zeitraum sie läuft und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Mietwagen oder Nutzungsausfall – Sie haben die Wahl

Nach einem unverschuldeten Unfall können Sie entweder einen Mietwagen nehmen, dessen Kosten die gegnerische Versicherung trägt, oder auf den Mietwagen verzichten und stattdessen die Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Beides zugleich geht nicht.

Für viele ist die Entschädigung attraktiver: Sie bekommen Geld ausgezahlt, ohne sich mit Mietwagenklassen, Tarifstreitigkeiten und Rückgabefristen zu beschäftigen. Bei Mietwagen kürzen Versicherer zudem regelmäßig mit dem Hinweis auf angeblich günstigere Tarife.

Wie hoch ist der Tagessatz?

Die Höhe richtet sich nach der Fahrzeugklasse. Grundlage ist die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch, die für nahezu jedes Modell eine Gruppe von A bis L vorsieht. Die Tagessätze reichen von etwa 23 Euro für Kleinstwagen bis über 175 Euro für Fahrzeuge der Oberklasse.

Bei älteren Fahrzeugen wird üblicherweise eine Herabstufung um eine oder zwei Gruppen vorgenommen, weil der Gebrauchswert gesunken ist. Ab etwa fünf Jahren eine Gruppe, ab etwa zehn Jahren zwei Gruppen – auch hier kommt es auf den Zustand an.

Im Gutachten weise ich die zutreffende Fahrzeuggruppe und den Tagessatz aus. Damit ist die Grundlage dokumentiert, und die Versicherung kann nicht einfach eine niedrigere Klasse ansetzen.

  • Kleinwagen: je nach Modell und Alter rund 23 bis 38 Euro pro Tag
  • Kompakt- und Mittelklasse: rund 38 bis 65 Euro pro Tag
  • Obere Mittelklasse und SUV: rund 65 bis 100 Euro pro Tag
  • Oberklasse: über 100 Euro pro Tag

Für welchen Zeitraum bekomme ich die Entschädigung?

Maßgeblich ist die erforderliche Ausfallzeit, nicht die tatsächliche. Bei einer Reparatur ist das die im Gutachten ausgewiesene Reparaturdauer zuzüglich einer angemessenen Zeit für die Beschaffung von Ersatzteilen und für die Begutachtung selbst.

Bei einem Totalschaden läuft der Anspruch für die Wiederbeschaffungsdauer – also die Zeit, die Sie realistischerweise brauchen, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu finden und zuzulassen. Im Gutachten wird dafür üblicherweise ein Zeitraum von etwa zwei bis drei Wochen angesetzt.

Wichtig ist Ihre Mitwirkung: Sie dürfen die Reparatur nicht unnötig hinauszögern. Verzögert sich etwas aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben – etwa Lieferzeiten bei Ersatzteilen – verlängert sich der Anspruch entsprechend.

Die zwei Voraussetzungen: Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit

Die Entschädigung setzt voraus, dass Sie das Fahrzeug in dieser Zeit überhaupt hätten nutzen wollen und können. Wer während der Reparaturzeit im Urlaub oder im Krankenhaus war, hat für diese Tage keinen Anspruch, weil die Nutzungsmöglichkeit ohnehin gefehlt hätte.

Ebenso entfällt der Anspruch in der Regel, wenn Ihnen ein gleichwertiger Zweitwagen durchgehend zur Verfügung stand. Ein deutlich kleineres Fahrzeug oder ein Motorrad als Ersatz schließt den Anspruch dagegen nicht automatisch aus.

Führen Sie einfach mit, ab wann das Fahrzeug stand und wann Sie es zurückbekommen haben. Diese Angaben genügen in aller Regel als Nachweis.

Auch bei fiktiver Abrechnung und bei Gewerbefahrzeugen

Rechnen Sie fiktiv ab, lassen also nicht reparieren, bleibt der Anspruch dem Grunde nach bestehen – allerdings nur für die Zeit, in der das Fahrzeug tatsächlich nicht nutzbar war. Wer unrepariert weiterfährt, hat keinen Ausfall.

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen tritt an die Stelle der Nutzungsausfallentschädigung meist der entgangene Gewinn oder die Kosten eines Ersatzfahrzeugs. Für Firmenwagen und Transporter weise ich im Gutachten zusätzlich die Vorhaltekosten aus.

Häufige Kürzungen – und wie Sie reagieren

Der Nutzungsausfall gehört zu den Posten, bei denen am häufigsten gekürzt wird. Meist geschieht das auf zwei Wegen: über die Fahrzeuggruppe oder über die Anzahl der Tage.

Bei der Gruppe wird gern eine Stufe tiefer eingeordnet oder die Herabstufung wegen Alters doppelt angesetzt. Hier hilft die Einstufung im Gutachten, die sich auf die einschlägige Tabelle stützt und das konkrete Modell mit Ausstattung benennt.

Bei den Tagen wird oft nur die reine Arbeitszeit der Werkstatt anerkannt, nicht aber die Zeit für Ersatzteilbeschaffung, Begutachtung und Terminvergabe. Belegen Sie die tatsächliche Standzeit mit der Reparaturrechnung und, wenn möglich, einer kurzen Bestätigung der Werkstatt über Lieferzeiten.

  • Fahrzeuggruppe aus dem Gutachten gegenhalten statt neu zu verhandeln
  • Standzeit über Reparaturrechnung und Werkstattbestätigung belegen
  • Wartezeit auf Ersatzteile gehört zur erforderlichen Ausfallzeit
  • Bei Totalschaden: Wiederbeschaffungsdauer aus dem Gutachten ansetzen

Nutzungsausfall für Motorräder, Wohnmobile und Zweitfahrzeuge

Auch für Krafträder gibt es Nutzungsausfall, allerdings mit einer Besonderheit: Wird das Motorrad erkennbar nur in der Saison genutzt, kommt eine Entschädigung für die Wintermonate regelmäßig nicht in Betracht, weil die Nutzungsmöglichkeit ohnehin gefehlt hätte.

Bei Wohnmobilen und Wohnwagen wird unterschieden: Während einer geplanten Reise ist der Ausfall erheblich, außerhalb der Saison dagegen schwer zu begründen. Hier kommt es stark auf die Umstände an, etwa auf eine bereits gebuchte Reise.

Dient ein Fahrzeug nachweislich nur als selten genutztes Zweitfahrzeug, kann die Entschädigung entfallen. Maßgeblich ist immer, ob Sie das Fahrzeug im Ausfallzeitraum tatsächlich genutzt hätten.

Häufige Fragen

Nutzungsausfall: kurz beantwortet

Noch etwas offen? Rufen Sie an – ein kurzes Gespräch klärt mehr als jede FAQ.

Ja, genau dafür ist er gedacht. Sie entscheiden sich entweder für einen Mietwagen oder für die Nutzungsausfallentschädigung. Wer sich anders behilft, bekommt für jeden Ausfalltag den Tagessatz seiner Fahrzeuggruppe ausgezahlt.

Für die Wiederbeschaffungsdauer, also die Zeit, die Sie für die Suche und Zulassung eines gleichwertigen Fahrzeugs benötigen. Im Gutachten werden dafür üblicherweise zwei bis drei Wochen angesetzt.

Wenn Ihnen durchgehend ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung stand, in der Regel ja. Ist der Zweitwagen deutlich kleiner oder war er anderweitig gebunden, etwa weil ihn Ihr Partner täglich nutzt, bleibt der Anspruch meist bestehen.

Das ist ein häufiger Kürzungspunkt. Die im Gutachten ausgewiesene Reparatur- beziehungsweise Wiederbeschaffungsdauer ist die sachverständige Grundlage. Weisen Sie auf Lieferzeiten und Werkstattauslastung hin und belegen Sie die tatsächlichen Standzeiten.

Lassen Sie Ihren Schaden richtig bewerten

Ein Gutachten erfasst alle Positionen, die Ihnen zustehen – nicht nur die Reparaturkosten. Die Ersteinschätzung kostet Sie nichts.

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